Welche Auswirkung hat der Corona Virus auf die Lieferungen in die USA

H. Roske & Associates LLP, 23. März 2020.
Lieferungen aus der DACH Region in die USA basieren meist auf einem Vertrag oder AGB -- beides ist gleichwertig -- verbunden mit Order & Acceptance. Wenn im Anschluss daran etwas Unvorhergesehenes passiert stellt sich die Frage, was aus dem Auftrag wird. Der Auftrag hat zwei Pflichten, Lieferung und Zahlung. Zum Covid 19 gibt es noch keine Präzedenzfälle, es ist aber wahrscheinlich, dass man seine rasche Ausbreitung, und die damit verbundenen Konsequenzen, als 'unvorhergesehen' ansehen wird.

Wenn die vertragliche Absprache der Parteien dem internationalen Standard folgt und ein Common Law zur Anwendung erklärt -- UK oder ein US-Bundesstaat -- dann gibt es i.d.R. eine Force Majeure Klausel verbunden mit einer sog. The-Deal-is-The-Deal Provision (..."this agreement shall constitute the entire agreement......"). In diesem Fall gilt dann nur die Force Majeure Regelung. Findet sie Anwendung sind die Parteien von ihren Leistungen befreit.

Findet zwar US-Recht Anwendung, aber es fehlt eine Force Majeure Klausel, steht den Parteien mit gleicher Folge, quasi als Lückenfüller, der sog. Uniform Commercial Code (UCC) zur Seite. Dies ist eines der wenigen Beispiele, bei denen sich die Amerikaner einmal daran versucht haben, ein kodifiziertes Gesetz abzufassen, wie in der alten Welt z.B. das HGB. Alle 50 Staaten haben den UCC inzwischen ratifiziert.

Auf Force Majeure muss man sich berufen. Es ist daher eine schriftliche Mitteilung an den Handelspartner von Nöten.